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Nächster Termin im Fall El Ghazi vor dem Arbeitsgericht Mainz

Am kommenden Dienstag verhandelt das Arbeitsgericht eine neue Klage von Anwar El Ghazi gegen seinen ehemaligen Verein 1. FSV Mainz 05. Ein anderes Verfahren hatte der Klub bereits verloren und ist deswegen jetzt in die Berufung gegangen.

Ex-Spieler fordert hohen sechsstelligen Betrag

Im Juli hatte das Arbeitsgericht Mainz die fristlose Kündigung des Klubs vom November 2023 für unwirksam erklärt, Mainz 05 musste über 1,5 Millionen Euro plus Zinsen nachzahlen. Dabei ging es um das Grundgehalt von November bis Ende Juni sowie eine Sonderzahlung. Anfang August wechselte Anwar El Ghazi schließlich zum englischen Zweitligisten Cardiff City, wo er inzwischen auf 13 Saisoneinsätze kommt.

Die neue Klage hat nun unter anderen das ausstehende Juli-Gehalt in Höhe von 150.000 Euro zum Gegenstand. „Es geht auch um die Gehaltsdifferenz zwischen Mainz, wo der Spieler bis 2025 unterschrieben hatte, und Cardiff“, erklärt Anwalt Alexander Bergweiler auf Nachfrage. Nach kicker-Information drohen Mainz 05 Nachzahlungen im hohen sechsstelligen Bereich. Dass sich beide Parteien in der kommenden Woche im anberaumten Gütetermin einigen, ist nicht zu erwarten.

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Gegen das Urteil vom Juli „hat der Klub inzwischen Berufung eingelegt“, berichtet Bergweiler. Bis Februar hat der FSV nun  Zeit, diese zu begründen. Bis es zu einem Prozess kommt, dürften noch  Monate vergehen. Der Fall El Ghazi wird die deutsche Justiz vermutlich noch lange beschäftigen.

So begründete das Arbeitsgericht sein Urteil

Auslöser des Streits zwischen El Ghazi und Mainz 05 war ein pro-palästinensisches Posting in Social Media. Der 29-Jährige hatte dort am 15. Oktober die Parole „From the river to the sea – ­ Palestine will be free“ verbreitet und wenig später gelöscht. Im Nachhinein kam es auch noch zu Meinungsverschiedenheiten über eine angebliche Distanzierung El Ghazis, die dieser bestritt.

In der 52-seitigen Urteilsbegründung, die seit kurzem vorliegt, heißt es, dass die „politischen Äußerungen des Klägers im Posting vom 01.11.2023 keine Verletzung der dem Kläger aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenden vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2, 242 BGB) darstelle“, es wird auf die „verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit (Artikel 5 Abs. 1 GG)“ verwiesen. In diesem Posting hat El Ghazi lediglich darauf hingewiesen, dass er bei seinem früher geäußerten Standpunkt bleibe.

Der Ursprungspost am 15. Oktober kann laut Urteil nicht für eine fristlose Kündigung herangezogen werden, da diese nicht innerhalb der notwendigen Zwei-Wochen-Frist ausgesprochen wurde. Das Argument, der Klub hätte zunächst ein Rechtsgutachten einholen müssen, ließ das Arbeitsgericht nicht gelten. Die Kündigungsfrist sei am 31. Oktober 2023 abgelaufen, die fristlose Kündigung erfolgte aber erst am 2. November und war am 3. November zugestellt worden.

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